FG München - Beschluss vom 10.11.2011
14 V 2066/11
Normen:
AO § 69; AO § 34;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 81

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

FG München, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 14 V 2066/11

DRsp Nr. 2012/2918

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Es ist nicht gerechtfertigt, den Antragsteller für die Umsatzsteuer in Haftung zu nehmen, die sich aus den Umsätzen der GmbH aus dem vierten Quartal 2005 ergibt und nochmals für die gleichen Umsätze, die in der Jahreserklärung enthalten sind. Insoweit spricht daher viel dafür, dass der Antragsteller für die identischen Umsätze zweimal in Haftung genommen werden soll.

1. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 28. April 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2011 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 2065/11) beim Finanzgericht München in Höhe von 6.402 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller zu Recht für Steuerschulden der Firma M. GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist. Der Antragsteller ist seit ihrer Gründung der alleinige Geschäftsführer der GmbH.