BFH vom 30.06.1995
VII R 85/94

Haftung des Geschäftsführers für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

BFH, vom 30.06.1995 - Aktenzeichen VII R 85/94

DRsp Nr. 1997/8357

Haftung des Geschäftsführers für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet steuerlich nicht für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, sondern nur für eigenes Verschulden.

Für die Praxis:

Bedient sich der Geschäftsführer bei Erfüllung seiner ihm auferlegten steuerlichen Pflichten fremder Hilfe, so ist er gehalten, den Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und laufend und sorgfältig bei der Durchführung seiner ihm übertragenen Aufgaben zu überwachen. Eine mangelhafte Überwachung hat der BFH regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft.