Bedient sich der Geschäftsführer bei Erfüllung seiner ihm auferlegten steuerlichen Pflichten fremder Hilfe, so ist er gehalten, den Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und laufend und sorgfältig bei der Durchführung seiner ihm übertragenen Aufgaben zu überwachen. Eine mangelhafte Überwachung hat der BFH regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft.
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