BFH - Urteil vom 22.11.2005
VII R 21/05
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 ; EStG § 38 Abs. 3 § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 161
BB 2006, 313
BFH/NV 2006, 652
BFHE 211, 407
BStBl II 2006, 397
DStR 2006, 181
GmbHR 2006, 272
ZIP 2006, 1203
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5429/00

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen

BFH, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen VII R 21/05

DRsp Nr. 2006/1341

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen

»Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 ; EStG § 38 Abs. 3 § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am 1. Juli 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er war auch Gesellschafter der GmbH, wobei der Umfang seines Gesellschaftsanteils strittig ist.