OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2015
34 U 7/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 459/13

Haftung des Gründungskommanditisten und der Treugebergesellschaft einer Fondsgesellschaft wegen unzureichender Angaben im Prospekt

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 34 U 7/15

DRsp Nr. 2017/3234

Haftung des Gründungskommanditisten und der Treugebergesellschaft einer Fondsgesellschaft wegen unzureichender Angaben im Prospekt

1. Der Aufklärung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten einer Publikums-KG ist bereits durch Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB genügt. 2. Eine theoretisch mögliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und nicht bereits gem. § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I. II. III. IV. V.