BGH - Versäumnisurteil vom 10.12.2021
V ZR 121/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; NbG LSA § 33;
Fundstellen:
MDR 2022, 759
NJW-RR 2022, 668
NZM 2022, 348
ZUR 2022, 364
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 440/13
OLG Naumburg, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2/20

Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden am Nachbargrundstück durch aus einem Abwasserkanal austretendes Wasser; Haftungsausschluss bei Zugehörigkeit des Kanals zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage

BGH, Versäumnisurteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen V ZR 121/20

DRsp Nr. 2022/4569

Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden am Nachbargrundstück durch aus einem Abwasserkanal austretendes Wasser; Haftungsausschluss bei Zugehörigkeit des Kanals zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage

Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2020 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; NbG LSA § 33;

Tatbestand