OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.04.2023
13 U 69/22
Normen:
§ 84 Abs 1 S 1 AMG; § 84 Abs 1 S 2 Nr 1 AMG; § 87 AMG; § 823 Abs 1 BGB;
Fundstellen:
MDR 2023, 1184
r+s 2023, 620
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 119/21

Haftung des Herstellers eines Arzneimittels wegen Ängsten eines Patienten aufgrund möglicher Verunreinigungen des Präparats

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 13 U 69/22

DRsp Nr. 2023/8834

Haftung des Herstellers eines Arzneimittels wegen Ängsten eines Patienten aufgrund möglicher Verunreinigungen des Präparats

Eine Haftung des Herstellers besteht nicht für Gesundheitsstörungen (hier: Ängste), die nicht auf die Einnahme eines Arzneimittels zurückzuführen sind, sondern allein durch die Kenntnis von dessen - möglicher - Verunreinigung ausgelöst wurden. Dies gilt jedenfalls, wenn das - verunreinigte - Arzneimittel nicht generell geeignet ist, derartige Störungen (Ängste) auslösen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.2.2022 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 84 Abs 1 S 1 AMG; § 84 Abs 1 S 2 Nr 1 AMG; § 87 AMG; § 823 Abs 1 BGB;

Gründe

I.