BGH - Beschluss vom 23.03.2022
VII ZR 139/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 520/19
OLG München, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 317/20

Haftung des Herstellers eines Gebrauchtfahrzeugs bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen VII ZR 139/21

DRsp Nr. 2022/10348

Haftung des Herstellers eines Gebrauchtfahrzeugs bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Es ist geklärt, dass ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig handelt, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich. Dabei genügt es, wenn wenigstens eine verantwortlich für den Hersteller handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

Tenor