OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 290/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 332/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 290/19

DRsp Nr. 2020/7311

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. Jedoch fehlt es bei einem Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 17.12.2018 (Az.: 23 O 332/18) wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.

I. II. III.