OLG Stuttgart - Urteil vom 03.12.2019
10 U 296/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 322/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwKausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 10 U 296/19

DRsp Nr. 2020/8004

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Zwar erfolgt das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Pkw sittenwidrig i.S. von § 826 BGB . Jedoch fehlt es bei einem Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe an der Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss des Geschädigten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.06.2019, Az. 24 O 322/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.347,36 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2.