BGH - Urteil vom 28.01.2021
IX ZR 55/20
Normen:
HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 752
ZInsO 2021, 606
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 19/17
OLG Karlsruhe, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 151/18

Haftung des Kommanditisten für durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründete Masseverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen IX ZR 55/20

DRsp Nr. 2021/3893

Haftung des Kommanditisten für durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründete Masseverbindlichkeiten

Gewerbesteuerforderungen aus dem Geschäftsbetrieb einer Kommanditgesellschaft stellen auch dann eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar, wenn es sich um Masseverbindlichkeiten handelt. Insbesondere besteht kein Anlass, die Haftung eines Kommanditisten nach §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO einzuschränken, welche vom Schuldner begründet worden sind.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 7. Februar 2020 aufgehoben und das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 16. Juli 2018 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.970,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;

Tatbestand