BGH - Versäumnisurteil vom 22.06.2021
II ZR 101/19
Normen:
HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1269
NZG 2021, 1354
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/18
OLG Hamm, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 117/18

Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren

BGH, Versäumnisurteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen II ZR 101/19

DRsp Nr. 2021/13226

Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren

Der Kommanditist haftet nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gestützte Klage abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4;

Tatbestand