OLG Thüringen - Beschluss vom 22.12.2022
7 W 216/22
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 450/21

Haftung des mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für eine GmbH beauftragten Steuerberaters wegen unterbliebener Hinweise auf die Insolvenzreife

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 7 W 216/22

DRsp Nr. 2023/4388

Haftung des mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für eine GmbH beauftragten Steuerberaters wegen unterbliebener Hinweise auf die Insolvenzreife

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse 2013-2015 (letztmalig in 2016) für eine GmbH musste ein Steuerberater nicht davon ausgehen, beginnend ab 2013 mit der Erstellung eines jeden Jahresabschlusses die Gesellschaft auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinweisen zu müssen, dementsprechend ist auch eine Bilanzierung zu Fortführungswerten nicht zu beanstanden.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17.01.2022, in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 28.06.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.