BGH - Urteil vom 14.03.1985
IX ZR 26/84
Normen:
BGB § 249 ; BNotO § 19 Abs. 1 ; EStG §§ 4, 6, 16 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 577
NJW 1986, 1329
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

BGH, Urteil vom 14.03.1985 - Aktenzeichen IX ZR 26/84

DRsp Nr. 1996/5953

Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

»Der adäquate Zurechnungszusammenhang einer unrichtigen, steuerrechtlich nachteiligen Beratung durch einen Notar, als deren Folgen ein Veräußerungsgewinn für Entnahme aus einem Betriebsvermögen angefallen ist, wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Beratene, später den Betrieb aufgibt.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BNotO § 19 Abs. 1 ; EStG §§ 4, 6, 16 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, weil er sie im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks auf ihren Sohn H. L. steuerlich unrichtig beraten habe.