OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2015
28 U 87/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13/14

Haftung des Rechtsanwalts wegen Pflichtverletzungen im Anerkennungsverfahren betreffend ein in Deutschland ergangenes Versäumnisurteil in der Türkei

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 28 U 87/15

DRsp Nr. 2017/1914

Haftung des Rechtsanwalts wegen Pflichtverletzungen im Anerkennungsverfahren betreffend ein in Deutschland ergangenes Versäumnisurteil in der Türkei

1. Zwar hat ein Rechtsanwalt möglicherweise pflichtwidrig gehandelt, wenn er einem in der Türkei ansässigen Schuldner ein in Deutschland ergangenes Versäumnisurteil nur auf dem Postweg und nicht förmlich über das Justizministerium hat zustellen lassen. 2. Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt jedoch weiter voraus, dass der Mandant nachweist, dass er im Falle der Anerkennung des in Deutschland ergangenen Titels seine Ansprüche in der Türkei auch hätte realisieren können (hier: wegen Insolvenz der Anspruchsgegner verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.579,33 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.