OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2015
28 U 87/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Haftung des Rechtsanwalts wegen Pflichtverletzungen im Anerkennungsverfahren betreffend ein in Deutschland ergangenes Versäumnisurteil in der Türkei

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 28 U 87/15

DRsp Nr. 2017/1916

Haftung des Rechtsanwalts wegen Pflichtverletzungen im Anerkennungsverfahren betreffend ein in Deutschland ergangenes Versäumnisurteil in der Türkei

1. Zwar ein Rechtsanwalt möglicherweise pflichtwidrig gehandelt, wenn er einem in der Türkei ansässigen Schuldner ein in Deutschland ergangenes Versäumnisurteil nur auf dem Postweg und nicht förmlich über das Justizministerium hat zustellen lassen. 2. Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt jedoch weiter voraus, dass der Mandant nachweist, dass er im Falle der Anerkennung des in Deutschland ergangenen Titels seine Ansprüche in der Türkei auch hätte realisieren können (hier: wegen Insolvenz der Anspruchsgegner verneint).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen in Witten tätigen Rechtsanwalt, unter dem Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Jahr 2006 mandatierte die Klägerin den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in Zusammenhang mit von ihr getätigten Kapitalanlagen bei zwei zur G Holding gehörenden türkischen Gesellschaften mit Sitz in Y/Türkei.