Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen
BGH, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen IX ZR 255/90
DRsp Nr. 1992/506
Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen
»1. Ein steuerlicher Berater kommt mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber seinem Mandanten nicht allein deswegen in Verzug, weil die Steuererklärung nicht innerhalb der hoheitlich festgesetzten Frist beim Finanzamt eingeht. Erfüllt der steuerliche Berater seine Pflicht, die pünktliche Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht ordnungsgemäß, so haftet er wegen positiver Vertragsverletzung (Abweichung von BGHZ 84, 244).2. Die Erfüllung der Vertragspflicht des steuerlichen Beraters, bei der Anfertigung der Steuererklärung mitzuwirken, wird nicht ausnahmslos dadurch unmöglich, daß das Finanzamt die Steuerschuld auf Schätzungsgrundlage bestandskräftig festgesetzt hat.«