OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.07.2023
6 U 1/22 (Kart)
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 4; AktG § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 66/20

Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft und des Geschäftsführers einer GmbH für die Verhängung von Kartell-Geldbußen gegen das UnternehmenBeginn der Verjährung von Regressansprüchen der Gesellschaften

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 6 U 1/22 (Kart)

DRsp Nr. 2023/10226

Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft und des Geschäftsführers einer GmbH für die Verhängung von Kartell-Geldbußen gegen das Unternehmen Beginn der Verjährung von Regressansprüchen der Gesellschaften

1. Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens.2. Die Verjährung von Regressansprüche gegen einen Geschäftsführer oder Vorstand wegen deren Beteiligung an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beginnt im Falle einer Grundabsprache mit dem letzten zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Teilakt ("Einzeltat").

Tenor

1.

Die Berufungen des Beklagten und diejenigen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) zu 66% und die Klägerin zu 2) zu 18%. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 16%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 11 % und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) im Berufungsverfahren zu 30%. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

3. 4.