BGH - Beschluss vom 23.11.2009
II ZR 7/09
Normen:
HGB § 25; HGB § 28 Abs. 1; HGB § 130; PartGG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 486/05
OLG Schleswig, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 165/06

Haftung einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft nach Beitritt von Rechtsanwälten aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts; Haftung von beigetretenen Rechtsanwälten entsprechend § 28 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für die bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines ausgeschiedenen Altpartners

BGH, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen II ZR 7/09

DRsp Nr. 2010/17569

Haftung einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft nach Beitritt von Rechtsanwälten aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts; Haftung von beigetretenen Rechtsanwälten entsprechend § 28 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für die bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines ausgeschiedenen Altpartners

Treten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät ausgeschiedenen Altpartners.

I. beschlossen: