BGH - Urteil vom 23.11.2021
VI ZR 839/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 427
NJW-RR 2022, 309
VRS 2021, 200
VersR 2022, 1463
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 92/18
OLG Koblenz, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1048/19

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals

BGH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 839/20

DRsp Nr. 2021/18842

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall (hier: Kauf nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals; Thermofenster).

Durch die am 22. September 2015 veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilung des Herstellers der Dieselmotoren der Baureihe EA189, in der Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware eingeräumt wurden, entfällt gegenüber Käufern von Fahrzeugen mit den entsprechenden Dieselmotoren der Vorwurf der Sittenwidrigkeit von diesem Zeitpunkt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand