I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nimmt den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer inländischen GmbH für deren Steuerrückstände in Haftung. Da der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt in Italien hatte, ersuchte das FA die Agenzia Entrate Direzione Centrale Accertamento in Rom, den an die Adresse des Klägers Via X 1,I-30001 A gerichteten Haftungsbescheid zuzustellen. Laut Zustellungsurkunde dieser Behörde erfolgte die Zustellung am 23. August 2005 durch die Gemeinde A im Ortsteil Z durch persönliche Aushändigung des vom FA ausgestellten Verwaltungsakts an den Kläger in dessen Wohnung.
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