BFH - Beschluss vom 02.12.2011
VII B 98/11
Normen:
ZPO § 418; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 744
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3057/10

Haftung eines Geschäftsführers einer inländischen GmbH mit Wohnsitz in Italien für Steuerrückstände

BFH, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen VII B 98/11

DRsp Nr. 2012/5085

Haftung eines Geschäftsführers einer inländischen GmbH mit Wohnsitz in Italien für Steuerrückstände

1. NV: Die Beweisregel des § 418 ZPO gilt --als allgemeiner Rechtsgedanke-- auch im finanzgerichtlichen Verfahren. 2. NV: Eine auf ein deutsches Zustellungsersuchen hin ausgestellte Zustellungsurkunde der ersuchten ausländischen Behörde begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen nach § 418 ZPO. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht dem Muster des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland entspricht.

Normenkette:

ZPO § 418; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nimmt den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer inländischen GmbH für deren Steuerrückstände in Haftung. Da der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt in Italien hatte, ersuchte das FA die Agenzia Entrate Direzione Centrale Accertamento in Rom, den an die Adresse des Klägers Via X 1,I-30001 A gerichteten Haftungsbescheid zuzustellen. Laut Zustellungsurkunde dieser Behörde erfolgte die Zustellung am 23. August 2005 durch die Gemeinde A im Ortsteil Z durch persönliche Aushändigung des vom FA ausgestellten Verwaltungsakts an den Kläger in dessen Wohnung.