OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2017
28 U 65/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 166; BGB § 434 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 180

Haftung eines Kfz-Vertragshändlers für Manipulationen an der Steuerung des Dieselmotors im Zuge der sogenannten Abgas-AffäreZurechnung des behaupteten Wissens des Autoherstellers

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 28 U 65/17

DRsp Nr. 2017/17177

Haftung eines Kfz-Vertragshändlers für Manipulationen an der Steuerung des Dieselmotors im Zuge der sogenannten Abgas-Affäre Zurechnung des behaupteten Wissens des Autoherstellers

Keine Zurechnung des behaupteten Wissens des Autoherstellers vom Vorhandensein einer nur für den Prüfstand vorgesehenen Betriebsart des Motors zu dem verkaufenden, selbständigen Autohändler analog § 166 Abs. 2 BGB

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 166; BGB § 434 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer selbstständigen W-Vertragshändlerin, im Zusammenhang mit der sog. W-Dieselaffäre die Rückzahlung des Kaufpreises für ein bei ihr erworbenes Fahrzeug.

In der Klageschrift hat die Klägerin ihr Begehren wie folgt begründet: