OLG Hamm - Beschluss vom 05.11.2015
28 U 86/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; HöfeO § 7 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 271/14

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung im Zusammenhang mit einer Hoferbfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 28 U 86/15

DRsp Nr. 2017/14148

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung im Zusammenhang mit einer Hoferbfolge

Die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, wonach der Mandant sich nicht auf eine Einschränkung der Testierfähigkeit der Eltern als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes berufen konnte, weil er dessen Bewirtschaftung bereits 13 Jahre zuvor abgegeben hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; HöfeO § 7 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte den Kläger in einer die Höfeordnung betreffenden Angelegenheit fehlerhaft beraten haben soll.