BGH - Urteil vom 11.09.2012
VI ZR 92/11
Normen:
BGB § 826; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 830 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 2244
DB 2012, 16
DStR 2012, 10
DStR 2012, 2495
WM 2012, 2195
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 519/08
OLG Bamberg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 62/10

Haftung eines Vorstandsmitglieds u.a. bei Wertlosigkeit der von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien; Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen VI ZR 92/11

DRsp Nr. 2012/21278

Haftung eines Vorstandsmitglieds u.a. bei Wertlosigkeit der von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien; Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren

Zur Haftung eines Vorstandsmitglieds, des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines Steuerberaters mit Vollmacht zur Stimmrechtsausübung, wenn die von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien wertlos sind.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 830 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren, u.a. von Aktien der mittlerweile insolventen FG-AG in Anspruch.

Der Beklagte zu 1 war nach einer Tätigkeit als Angestellter für die FG-AG vom 23. März 2001 bis 31. August 2003 Vorstandsmitglied der FG-AG, deren Vorstandsvorsitzender G. war.

Der Beklagte zu 2 war seit dem 26. Mai 2000 Mitglied des Aufsichtsrats, ab 30. Mai 2000 übernahm er nach "einstimmiger Wahl" im Aufsichtsrat dessen Vorsitz, am 24. August 2000 wurde er zum Vorsitzenden gewählt.