BGH - Beschluß vom 31.10.2008
III ZR 308/07
Normen:
HGB § 316 § 323 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 339 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 141/07
LG Frankfurt/M. - 2/27 O 215/06 - 9.2.2007,

Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 31.10.2008 - Aktenzeichen III ZR 308/07

DRsp Nr. 2008/21130

Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer Auskunft

Im Rahmen eines Auskunftsvertrages kann von einem Pflichtprüfer, der wenig mehr bestätigt, als dass er eine Prüfung vorgenommen und dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine Beanstandungen ergeben hat, billigerweise nicht erwartet werden, er wolle ohne Anlass und ohne besondere Gegenleistung gegenüber einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin für die Seriösität des geprüften Unternehmens eintreten (BGH - III ZR 424/04 - 15.12.2005).

Normenkette:

HGB § 316 § 323 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 339 ;

Gründe: