BGH - Urteil vom 19.11.2013
VI ZR 336/12
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 840;
Fundstellen:
BB 2014, 306
BFH/NV 2014, 287
DB 2013, 2923
DB 2013, 8
DStR 2014, 551
DStRE 2014, 700
MDR 2014, 85
NJW 2014, 383
VersR 2014, 210
WM 2014, 17
ZIP 2014, 2
ZIP 2014, 82
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 215/09
OLG Hamburg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 153/10

Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen; Sittenwidrigkeit im Bereich der Expertenhaftung

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen VI ZR 336/12

DRsp Nr. 2013/25590

Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen; Sittenwidrigkeit im Bereich der Expertenhaftung

Zur Frage der Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen.

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen Nr. ... an der G. - AG und Nr. ... und ... an der K. AG bzw. aus der entsprechenden Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 840;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E-Gruppe.