FG München - Urteil vom 29.05.2020
8 K 2529/19
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 278
DStZ 2020, 811
ZInsO 2020, 2107

Haftung für Säumniszuschläge zur Lohnsteuer; Haftung für Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer

FG München, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 8 K 2529/19

DRsp Nr. 2020/11892

Haftung für Säumniszuschläge zur Lohnsteuer; Haftung für Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer

Tenor

1.

Der Haftungsbescheid (...) über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge sowie Säumniszuschläge für die Zeit vom September 2014 bis Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (...) wird insoweit geändert, als die über (...) € hinausgehende Haftung für Säumniszuschläge zur Lohnsteuer sowie die über (...) € hinausgehende Haftung für Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer aufgehoben wird.

2.

Der Haftungsbescheid (...) über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge sowie Säumniszuschläge für Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (...) wird insoweit geändert, als die über (...) € hinausgehende Haftung für Säumniszuschläge zur Lohnsteuer aufgehoben wird.

3.

Der Haftungsbescheid vom (...) über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge sowie Säumniszuschläge für Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (...) wird insoweit geändert, als die über (...) € hinausgehende Haftung für Säumniszuschläge zur Lohnsteuer sowie die über (...) € hinausgehende Haftung für Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer aufgehoben wird.

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