FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2012
5 K 1186/12
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AnfG § 3; AnfG § 11;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 1205

Haftung für Steuerrückstände bei Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos an den Steuerschuldner

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 5 K 1186/12

DRsp Nr. 2013/4057

Haftung für Steuerrückstände bei Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos an den Steuerschuldner

1. Wer in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes i.S. des § 3 AnfG dem Schuldner Kontovollmacht für ein im eigenen Namen eröffnetes und geführtes Bankkonto erteilt, kann sich im Falle der Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid nicht darauf berufen, die von dem Schuldner veranlassten Einzahlungen seien nicht anfechtbar, da mit Einräumung der Verfügungsberechtigung über das Bankkonto die gegenüber der Bank bestehenden Auszahlungsansprüche an den Schuldner abgetreten gewesen seien. 2. Für den aus § 11 AnfG folgenden Wertersatzanspruch ist es nicht entscheidend, dass zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung ein gedachter Zugriff in den - gedanklich nicht aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen – Gegenstand erfolgreich wäre.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AnfG § 3; AnfG § 11;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin mit Duldungsbescheiden für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau in Anspruch genommen werden kann.