VG Schleswig-Holstein, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 186/11
OVG Schleswig-Holstein, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 2/13
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der Trauerseeschwalbe durch Baggerarbeiten sowie den Betrieb eines Siel- und Schöpfwerks auf der Halbinsel Eiderstedt; Ermittlung der Normalität einer Bewirtschaftungsweise anhand der Bewirtschaftungsdokumente; Heranziehung sämtlicher Verursacher zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 7 C 6.20 (7 C 8.17)
DRsp Nr. 2022/4962
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der Trauerseeschwalbe durch Baggerarbeiten sowie den Betrieb eines Siel- und Schöpfwerks auf der Halbinsel Eiderstedt; Ermittlung der Normalität einer Bewirtschaftungsweise anhand der Bewirtschaftungsdokumente; Heranziehung sämtlicher Verursacher zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
1. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 [ECLI: EU: C: 2020: 533] - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.).2. Der Begriff der normalen Bewirtschaftung im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2BNatSchG kann landwirtschaftliche Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfassen und schließt Tätigkeiten ein, die, wie die Be- und Entwässerung, die notwendige Ergänzung dazu sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 57).
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