OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.04.2023
13 U 82/22
Normen:
§ 677 BGB; § 678 BGB; § 280 Abs 1 BGB; § 282 BGB;
Fundstellen:
ITRB 2023, 288
JZ 2023, 669
MDR 2023, 829
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 209/19

Haftung wegen des Verlustes einer gefälligkeitshalber erfolgten Anlage in Krypto-WährungenVoraussetzungen der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 13 U 82/22

DRsp Nr. 2023/9041

Haftung wegen des Verlustes einer gefälligkeitshalber erfolgten Anlage in Krypto-Währungen Voraussetzungen der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens

1. Bei einem aus Gefälligkeit einem anderen erwiesenen Freundschaftsdienst, mit dessen Kapital in Krypto-Währungen zu investieren, ist eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er hierbei "freie Hand" hatte und dem Geschäftsherrn die Risiken des Investments bewusst waren.2. Anforderungen an die Erkennbarkeit eines im Widerspruch zum mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehenden Handelns durch den Geschäftsführer.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.3.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage - insgesamt - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 677 BGB; § 678 BGB; § 280 Abs 1 BGB; § 282 BGB;

Gründe

I.