BFH, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen VII B 75/98
DRsp Nr. 1999/4224
Haftungsbescheid; PKH
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört u. a., dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH die von ihr geschuldeten Steuern zahlt.2. Bei Liquiditätsproblemen wird der ArbG nicht von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der LSt frei.3. Das Bemühen des Geschäftsführers einer GmbH, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befindet, um die Realisierung einer ihm fest zugesagten Geldleistung einer Behörde entschuldigt die Nichteinbehaltung und Nichtabführung von LSt an das FA nicht.
Gründe:
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