BGH - Urteil vom 19.01.2021
VI ZR 188/17
Normen:
BGB § 31; BGB § 280; BGB § 831 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 562
NJW 2021, 1818
VersR 2021, 787
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 43/12
OLG Düsseldorf, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 9/16

Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sporttrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining; Rechtsfehlerhafte Verneinung vertraglicher Beziehungen zwischen zwischen dem Spieler und seinem Trainer

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 188/17

DRsp Nr. 2021/5062

Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sporttrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining; Rechtsfehlerhafte Verneinung vertraglicher Beziehungen zwischen zwischen dem Spieler und seinem Trainer

Zur Frage des Haftungsmaßstabs bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sporttrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining.

1. Die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei darf nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) anderen Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Es liegt dann nur eine unrichtige Parteibezeichnung vor.2. „Es entspricht der berechtigten Erwartung der beteiligten Verkehrskreise, den Teilnehmern eines Kadertrainings im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Zugang zu Maßnahmen der Ersten Hilfe zu gewährleisten.“

Tenor