Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, die Fahndungsbeamten, die bei der Durchsuchung des Einfamilienhauses und der Geschäftsräume dabei gewesen seien, zu vernehmen. Hätte diese Vernehmung ergeben, dass die Urkunden im persönlichen Schreibtisch der Ehefrau des Klägers gefunden worden seien, wäre daraus ein Verwertungsverbot zu Gunsten des Klägers herzuleiten.
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der -- --) i.S. von § Abs. Satz 3 dargelegt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, weshalb bei einer Durchsuchung des Wohnhauses von Eheleuten --wenn beide Eheleute Beschuldigte sind-- Unterlagen, die im Schreibtisch eines Ehegatten gefunden werden, im Haftungsverfahren des anderen Ehegatten nicht verwertet werden dürfen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung des Beweises für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen sein könnte.
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