BAG - Urteil vom 16.12.2021
8 AZR 498/20
Normen:
BGB § 615 S. 2; KSchG § 11;
Fundstellen:
AP HGB _ 74c Nr. 24
ArbRB 2022, 165
AuR 2022, 283
BAGE 177, 45
BB 2022, 1011
BB 2022, 1656
DB 2022, 1330
EzA HGB _ 74c Nr. 38
EzA-SD 2022, 8
MDR 2022, 902
NZA 2022, 713
ZIP 2022, 1232
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 24/20
ArbG Lübeck, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 859/19

Handschriftliche Teile in im Übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen als Allgemeine GeschäftsbedingungenKeine automatische Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch einvernehmliche ArbeitsvertragsaufhebungAnrechnung anderweitigen Verdienstes auf die Karenzentschädigung unter Beachtung des § 74c Abs. 1 HGBBestandskraft des Wettbewerbsverbots auf gesetzlicher Grundlage bei unwirksamer überhöhter Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 498/20

DRsp Nr. 2022/6119

Handschriftliche Teile in im Übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen Keine "automatische" Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch einvernehmliche Arbeitsvertragsaufhebung Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf die Karenzentschädigung unter Beachtung des § 74c Abs. 1 HGB Bestandskraft des Wettbewerbsverbots auf gesetzlicher Grundlage bei unwirksamer überhöhter Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Eine vertragliche Vereinbarung, die eine über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 HGB hinausgehende Anrechnung eines vom Arbeitnehmer in der Karenzzeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielten oder aufgrund böswilligen Unterlassens nicht erzielten Erwerbs auf die Karenzentschädigung vorsieht, führt nicht zur Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots insgesamt, sondern nach § 75d Satz 1 HGB nur dazu, dass die vertragliche Anrechnungsvereinbarung insoweit für den Arbeitnehmer unverbindlich ist, als sie über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht. Orientierungssätze: