BFH - Urteil vom 30.03.2000
III R 58/97
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 1510
BFH/NV 2000, 1309
BFHE 192, 176
BStBl II 2000, 449
DB 2000, 1547
DStZ 2000, 686
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Hausanschlussstationen als Betriebsvorrichtungen

BFH, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen III R 58/97

DRsp Nr. 2000/5949

Hausanschlussstationen als Betriebsvorrichtungen

»Von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Erfüllung von Fernwärmelieferungsverträgen in fremden Gebäuden installierte Hausanschlussstationen sind Betriebsvorrichtungen und damit investitionszulagenbegünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der W GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist u.a. die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte u.a. für die Herstellung von sechs Hausanschlussstationen und vier Fernwärmeleitungen die Gewährung von Investitionszulage für das Streitjahr 1992 beantragt (beantragte Investitionszulage für die Hausanschlussstationen: 25 550 DM, für die Fernwärmeleitungen: 37 533 DM. Nach einer Investitionszulagen-Sonderprüfung für das Streitjahr vertrat der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Hausanschlussstationen und die Fernwärmeleitungen bildeten mit dem bestehenden Leitungsnetz eine Einheit und stellten keine investitionszulagenbegünstigten selbstständigen Wirtschaftsgüter dar. Der Einspruch gegen die entsprechend niedrigere Investitionszulagenfestsetzung blieb ohne Erfolg.