FG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2011
7 K 83/10
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Haushaltsaufnahme eines Enkels - Berücksichtigung als Kind

FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 7 K 83/10

DRsp Nr. 2012/6086

Haushaltsaufnahme eines Enkels - Berücksichtigung als Kind

Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG werden vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel als Kinder berücksichtigt. Eine Haushaltsaufnahme liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird (Obhutsverhältnis).

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Enkelin der KlägerinK in deren Haushalt aufgenommen ist.

Die Enkelin der KlägerinK (geb. am 05.10.2000) besuchte ab April 2008 in A-Stadt den Kindergarten. In dieser Zeit wurde sie von der Klägerin betreut und in deren Haushalt versorgt. Am 06.01.2008 verzogK zu ihren Eltern bzw. Großeltern nach Rumänien, um dort die Grundschule zu besuchen.

Die Klägerin beantragte für ihre EnkelinnenK undI (geb. am 13.05.1994) am 24.08.2009 Kindergeld.

Die beklagte Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 19.11.2009 den Kindergeldantrag ab, da die Kinder nicht in den Haushalt der Klägerin aufgenommen seien.