Streitig ist, ob dem Kläger für seine Töchter A. (geb. am 20. September 1990) und B. (geb. am 30. März 1993) für den Zeitraum Januar 1997 bis einschließlich Mai 1999 Kindergeld zusteht.
Zum 1. Januar 1997 hatte der Kläger zusammen mit den beiden Töchtern A. und B. sowie seiner damaligen Ehefrau (der Beigeladenen) ein Haus in T. bezogen. Das Haus verfügte über folgende Räumlichkeiten: Im Souterrain befanden sich eine Waschküche, zwei Kammern, ein Bad sowie zwei Räume, von denen der Kläger einen als Büro und einen als Schlafraum nutzte, im Erdgeschoss eine Diele, ein Bad, ein Wohnzimmer, eine Küche sowie ein Esszimmer und im Obergeschoss ein weiteres Bad und zwei Zimmer. Am 4. Januar 1999 bezog die Ehefrau zusammen mit den beiden Töchtern eine Wohnung in der K.-Str. in M. Zum 1. Mai 1999 meldete sich der Kläger bei der Gemeinde T. in die L.-Str. in M. ab. Seit 17. Mai 2001 sind die Ehegatten geschieden.
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