FG Nürnberg - Urteil vom 27.07.2011
3 K 826/10
Normen:
AO §§ 122 Abs. 1 S. 1, 237, 239;

Heilung von Bekanntgabefehlern

FG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 3 K 826/10

DRsp Nr. 2011/14747

Heilung von Bekanntgabefehlern

1. Ist ein Bescheid an einen Bekanntgabeadressaten gerichtet, für den weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Legitimation vorgelegen hat, so ist er wirksam bekannt gegeben, wenn ihn der Inhaltsadressat nachweislich erhalten hat. 2. Nachweislich erhalten hat der Empfänger den Verwaltungsakt, wenn er hiergegen Einspruch einlegt, denn dann hat er ihn spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs erhalten.

Normenkette:

AO §§ 122 Abs. 1 S. 1, 237, 239;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über Aussetzungszinsen.

Die Kläger, vertreten durch die Steuerkanzlei X, Y & Kollegen, hatten gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 vom 23.07.2001 bzw. 01.08.2001 Einspruch erhoben. Das Finanzamt gewährte auf Antrag der Kläger mit Bescheiden vom 16.08.2001 und 20.08.2001 hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 bis 1999, des Solidaritätszuschlags 1996 bis 1999 und der Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 Aussetzung der Vollziehung. Auf die Zinspflicht wurde in den Bescheiden hingewiesen. Die Bescheide gingen an die Steuerberater X & Y.