I.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie machen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten des Klägers geltend.
Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Beigeordneter der Stadt L. tätig. Diese Stelle hatte er am 01. November 1994 angetreten, nachdem er mehrere Jahre bis zum 31. Juli 1994 Bediensteter des Landkreises C. gewesen war. Im Anschluss an dieses Beschäftigungsverhältnis hatte der Kläger vom Landkreis bis zum 31. Oktober 1994 eine befristete Stelle als KAB erhalten. Seinen Wohnsitz in L. behielt der Kläger bei.
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