FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 09.12.2002
3 K 191/98
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Heirat kein beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung; Einkommensteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 191/98

DRsp Nr. 2003/11790

Heirat kein beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung; Einkommensteuer 1995

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht beruflich veranlasst, wenn Ehegatten nach der Heirat die Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten zum gemeinsamen Familienwohnsitz erklären, während der andere Ehegatte weiterhin an seinem bisherigen Wohnsitz beschäftigt ist und seine dortige Wohnung beibehält. Spätere Arbeitsplatzwechsel ändern daran nichts; es kommt insoweit auf die Begründung der doppelten Haushaltsführung und nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige diese beibehält.

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie machen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten des Klägers geltend.

Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Beigeordneter der Stadt L. tätig. Diese Stelle hatte er am 01. November 1994 angetreten, nachdem er mehrere Jahre bis zum 31. Juli 1994 Bediensteter des Landkreises C. gewesen war. Im Anschluss an dieses Beschäftigungsverhältnis hatte der Kläger vom Landkreis bis zum 31. Oktober 1994 eine befristete Stelle als KAB erhalten. Seinen Wohnsitz in L. behielt der Kläger bei.