BGH - Urteil vom 24.02.2022
VII ZR 13/20
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB a.F. § 638 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1061
MDR 2022, 687
NJW 2022, 1959
NZBau 2022, 458
ZfBR 2022, 447
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1276/08
OLG Braunschweig, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 190/12

Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs i.R.v. Gewährleistungsansprüchen aus den Werkverträgen; Materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis als maßgebend für die Berechtigung

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen VII ZR 13/20

DRsp Nr. 2022/6417

Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs i.R.v. Gewährleistungsansprüchen aus den Werkverträgen; Materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis als maßgebend für die "Berechtigung"

1. Zum Begriff der "Berechtigung" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.2.a) Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 Rn. 20, NZBau 2017, 540).b) Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.

Tenor