BGH - Urteil vom 13.09.2017
IV ZR 26/16
Normen:
ZPO § 84 S. 1; ZPO § 87 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1232
FamRZ 2017, 2033
NJW 2017, 3721
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1838/13
OLG Thüringen, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 616/14

Hemmung der Verjährung von Klageansprüchen; Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift; Anforderungen an eine wirksame Beglaubigung; Heilung des Mangels der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift

BGH, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen IV ZR 26/16

DRsp Nr. 2017/14405

Hemmung der Verjährung von Klageansprüchen; Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift; Anforderungen an eine wirksame Beglaubigung; Heilung des Mangels der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift

Eine Klageerhebung, die die Verjährung hemmt, erfordert die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift. Der Beglaubigende hat zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 84 S. 1; ZPO § 87 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 30. Oktober 2010 verstorbenen Mutter geltend. Der frühere Beklagte, den ihre Mutter als Alleinerben eingesetzt hatte, verstarb während des Rechtsstreits und wurde von dem jetzigen Beklagten beerbt.