FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.11.2008
2 K 1719/07
Normen:
GrEStG 1997 § 16 Abs. 3; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 4;

Herabsetzung der Grunderwerbsteuer erst nach rechtwirksamer Minderung der Bemessungsgrundlage

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 1719/07

DRsp Nr. 2009/6352

Herabsetzung der Grunderwerbsteuer erst nach rechtwirksamer Minderung der Bemessungsgrundlage

Nach Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren kann ein Anspruch auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer erst nach einer rechtwirksamen Herabsetzung des Meistgebots und nicht schon dann entstehen, wenn sich der Erwerber mit dem Pfändungsgläubiger über die Zahlung eines unter dem abgegebenen Meistgebot liegenden Kaufpreises geeinigt hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Normenkette:

GrEStG 1997 § 16 Abs. 3; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer, weil sich nach seiner Auffassung die Bemessungsgrundlage gemindert hat.

Dem Kläger war im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Gewerbegrundstück (Größe ca. 9.500 m2) durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26. März 1999 gegen ein Meistgebot von 1.200.000 DM zugeschlagen worden. Das seinerzeit zuständige Finanzamt ... hatte daraufhin gegen den Kläger mit Bescheid vom 14. Mai 1999 unter Zugrundelegung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer auf 42.000 DM festgesetzt; dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.