Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer, weil sich nach seiner Auffassung die Bemessungsgrundlage gemindert hat.
Dem Kläger war im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Gewerbegrundstück (Größe ca. 9.500 m2) durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26. März 1999 gegen ein Meistgebot von 1.200.000 DM zugeschlagen worden. Das seinerzeit zuständige Finanzamt ... hatte daraufhin gegen den Kläger mit Bescheid vom 14. Mai 1999 unter Zugrundelegung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer auf 42.000 DM festgesetzt; dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
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