BGH - Beschluss vom 25.02.2022
AnwZ (Brfg) 22/21
Normen:
BRAO § 89 Abs. 1 S. 1; BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 34/20

Heranziehen aller Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag ohne Abstellen auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts; Vorbringen von konkreten Anhaltspunkten gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs i.R.d. Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids

BGH, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/21

DRsp Nr. 2022/7414

Heranziehen aller Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag ohne Abstellen auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts; Vorbringen von konkreten Anhaltspunkten gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs i.R.d. Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids

1. Die Monatsfrist des § 112f Abs. 3 BRAO ist auch dann einzuhalten, wenn Beschlüsse durch solche Mitglieder angefochten werden, die erst nach der Beschlussfassung zur Anwaltschaft zugelassen worden sind oder einen Kammerwechsel vorgenommen haben.2. Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts abzustellen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. Februar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 348 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 89 Abs. 1 S. 1; BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.