BFH - Beschluss vom 26.10.2011
IV B 106/10
Normen:
EStG § 14a Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 82
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4542/09

Heranziehung des bei der Veräußerung oder der Entnahme des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden entstehenden Gewinns zur Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV B 106/10

DRsp Nr. 2011/21550

Heranziehung des bei der Veräußerung oder der Entnahme des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden entstehenden Gewinns zur Einkommensteuer

NV: Der Frage, ob nach dem Erlass eines bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides vollzogene Schenkungen an Angehörige zur Abfindung weichender Erben im Zusammenhang mit der Hofübergabe bzw. das nachträgliche Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG als rückwirkende Ereignisse i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).