VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2018
4 ZB 17.2268
Normen:
BayKAG Art. 6 Abs. 1; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); AO § 12; GewStG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 855;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 17.931

Heranziehung des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur zu Fremdenverkehrsbeiträgen; Vorliegen einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne im Gemeindegebiet; Heranziehung eines auswärtigen Gewerbetreibenden zur Leistung eines Fremdenverkehrsbeitrags

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 4 ZB 17.2268

DRsp Nr. 2018/18127

Heranziehung des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur zu Fremdenverkehrsbeiträgen; Vorliegen einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne im Gemeindegebiet; Heranziehung eines auswärtigen Gewerbetreibenden zur Leistung eines Fremdenverkehrsbeitrags

Auswärtige Gewerbetreibende, die keine Betriebsstätte in der Gemeinde besitzen, unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag allenfalls dann, wenn sie in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung zum Gemeindegebiet stehen. Eine solche spezifische Ortsbezogenheit kann sich, wenn es um die Verwaltung oder Vermittlung von Wohnungen in der Gemeinde geht, nicht schon aus der Dauer bzw. Häufigkeit oder aus dem Inhalt der entsprechenden Tätigkeit ergeben. (Rn. 14 und 19)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.592,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 6 Abs. 1; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); AO § 12; GewStG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 855;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Inhaber einer Ferienwohnungsagentur gegen die Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen.