BVerfG - Beschluss vom 17.02.2010
1 BvR 529/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; BVerfGG § 93a Abs. 2; MeldeG § 13 Abs. 1 -NRW; MeldeG § 16 Abs. 2 S. 1 -NRW; MeldeG § 16 Abs. 3 -NRW;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1070
NVwZ 2010, 1022
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1705/07
VG Aachen, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1699/06

Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemieteten Wohnung; Praktikabilität einer an die Verwendung des Einkommens geknüpften Zweitwohnungssteuer; Bestimmung des Merkmals der Zweitwohnung nach der Nutzung einer Wohnung als Nebenwohnung i.S.d Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes (MeldeG-NRW)

BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 529/09

DRsp Nr. 2010/5213

Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemieteten Wohnung; Praktikabilität einer an die Verwendung des Einkommens geknüpften Zweitwohnungssteuer; Bestimmung des Merkmals der Zweitwohnung nach der Nutzung einer Wohnung als Nebenwohnung i.S.d Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes (MeldeG-NRW)

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; BVerfGG § 93a Abs. 2; MeldeG § 13 Abs. 1 -NRW; MeldeG § 16 Abs. 2 S. 1 -NRW; MeldeG § 16 Abs. 3 -NRW;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.

I.

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen. Die monatliche Miete betrug im Streitzeitraum 76,88 €. Daneben bewohnte der Beschwerdeführer sein ehemaliges Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in Y.

Im Gebiet der Stadt Aachen galt für den Streitzeitraum die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 11. Dezember 2002 in der Fassung vom 16.

August 2006. Danach wurde für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben. Die Satzung hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

§ 2 Begriff der Zweitwohnung