BVerwG - Urteil vom 06.10.2021
9 C 10.20
Normen:
KAG LSA § 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 340
D_V 2022, 382
NVwZ 2022, 483
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 37/15
OVG Sachsen-Anhalt, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 134/17

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage; Berücksichtigen einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

BVerwG, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 9 C 10.20

DRsp Nr. 2022/2235

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage; Berücksichtigen einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

1. Zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die beim Übergang einer öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, zu deren Gewährleistung die Verjährungsvorschriften beitragen.2. In die durch die Festsetzungsverjährung vermittelte, verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition wird eingegriffen, wenn und soweit der neue Einrichtungsträger bei der Bemessung seiner Beiträge Herstellungsaufwand berücksichtigt, der bereits Gegenstand des früheren Beitragsschuldverhältnisses war und für den der vormalige Einrichtungsträger nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Beiträge mehr erheben durfte.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

KAG LSA § 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I