BGH - Urteil vom 01.04.1987
IVa ZR 211/85
Normen:
BGB §§ 667, 675 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1350
BGHR BGB § 667 Schmiergelder 1
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 2
DRsp I(138)525e-f
MDR 1987, 825
VersR 1987, 1036
WM 1987, 781
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Herausgabe von von dritter Seite zugewandten Vorteilen durch den Steuerberater; Behandlung von Zuwendungen an einen Strohmann

BGH, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 211/85

DRsp Nr. 1992/3179

Herausgabe von von dritter Seite zugewandten Vorteilen durch den Steuerberater; Behandlung von Zuwendungen an einen Strohmann

»a) Der Steuerberater hat seinem Auftraggeber solche Sondervorteile herauszugeben, die ihm von dritter Seite zugewandt sind und eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen. b) Zur Behandlung von Zuwendungen an einen Strohmann.«

Normenkette:

BGB §§ 667, 675 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, ein Steuerberater und Rechtsbeistand, war für die Kläger von 1977 bis 1981 in steuerlichen und nichtsteuerlichen Angelegenheiten beratend tätig. Die Kläger kauften in dieser Zeit unter Mitwirkung und Beratung des Beklagten insgesamt 60 Eigentumswohnungen in K, S, F, M und K sowie in der Schweiz. Sie hatten dem Beklagten eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Im Februar 1981 liquidierte der Beklagte für seine steuerliche und rechtsberatende Tätigkeit insgesamt 25.978,74 DM.

Von den Verkäufern der Eigentumswohnungen verlangte der Beklagte jeweils Provision, die zum Teil an eine Firma S, zum Teil an die Maklerfirma D gezahlt wurden. Die Kläger wußten von diesen Zahlungen nichts.