BGH - Urteil vom 08.12.1987
VI ZR 53/87
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Herstellung 1
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 3
BGHR BGB § 251 Abs. 2 Unverhältnismäßigkeit 1
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Kompensation 1
BGHZ 102, 322
DRsp I(123)316a-d
JZ 1988, 407
JuS 1988, 988
MDR 1988, 396
NJW 1988, 1835
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Hechingen,

Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines Wertzuwachses nach den Grundsätzen neu für alt

BGH, Urteil vom 08.12.1987 - Aktenzeichen VI ZR 53/87

DRsp Nr. 1992/2774

Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines Wertzuwachses nach den Grundsätzen "neu für alt"

»a) Wird ein (Wohn-)Gebäude durch einen Brand zerstört, so ist für die Frage der (Wieder-)Herstellbarkeit i.S. von § 249 BGB nicht allein auf das Bauwerk, sondern auf Haus und Grundstück abzustellen. Hiernach ist eine Ausbesserung in der Regel auch dann nicht möglich, wenn das Gebäude im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits einige Jahrzehnte alt war. Sie scheidet jedoch aus, wenn der Neubau trotz gleicher Sachfunktion gegenüber dem zerstörten Gebäude bei wertender Gesamtwürdigung der baulich-technischen und wirtschaftlich-funktionalen Faktoren nach der Verkehrsanschauung als "aliud" erscheinen müßte. In diesem Fall ist gemäß § 251 Abs. 1 BGB Wertersatz zu leisten. b) Führt die Naturalrestitution beim Geschädigten zu einem Wertzuwachs und hat er deshalb unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" eine Abzug von den Herstellungskosten hinzunehmen, so ist für die Frage, ob die Herstellung i.S. von § 251 Abs. 2 BGB unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert, nur dieser verkürzte Zahlungsanspruch dem Verkehrswert gegenüberzustellen. c) Die Höhe des Abzugs "neu für alt" ist nicht nach der Wertminderung des alten Gebäudes, sondern nach der Wertsteigerung durch das neue Bauwerk zu bemessen.«

Normenkette: