Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei einer Witwenrente ein klassisches, "reines" steuerpflichtiges, vermindertes Renteneinkommen besteuert werde oder ob hier in höherem Maße die Rückzahlung von angespartem Rentenkapital vorliege, d.h. bereits versteuertes Vermögen beim Rückfluss erneut der Besteuerung unterliege.
a)
Schlüssig und substantiiert dargelegt ist der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dann, wenn der Beschwerdeführer konkret darauf eingeht, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist.
b)
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