OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2023
14 E 692/22
Normen:
AO § 69 S. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; GmbHG 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3844/21

Hinreichende Bestimmtheit des Haftungsbescheids hinsichtlich Entstehung der verlangten Säumniszuschläge; Haftung des Geschäftsführers kraft Gesetzes für Gewerbesteuerschulden i.R.d. Gewinne aus Gewerbebetrieb (hier: Geldspielgeräte); Abgabe korrekter Steuererklärungen für die juristische Person als steuerliche Pflichten des gesetzlichen Vertreters

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 14 E 692/22

DRsp Nr. 2023/8109

Hinreichende Bestimmtheit des Haftungsbescheids hinsichtlich Entstehung der verlangten Säumniszuschläge; Haftung des Geschäftsführers kraft Gesetzes für Gewerbesteuerschulden i.R.d. Gewinne aus Gewerbebetrieb (hier: Geldspielgeräte); Abgabe korrekter Steuererklärungen für die juristische Person als steuerliche Pflichten des gesetzlichen Vertreters

Jedenfalls dann, wenn bis zum Erlass des Haftungsbescheids höhere Säumniszuschläge entstanden sind, als der Haftungsgläubiger im Haftungsbescheid verlangt, ist der Haftungsbescheid nur dann hinreichend bestimmt, wenn er erkennen lässt, für welche Steuerforderungen und Zeiträume die verlangten Säumniszuschläge entstanden sind.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2022 wird geändert.